Grotec Großküchenservice und
Vertriebsgesellschaft

AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedinungen der Grotec Großküchenservice und Vertriebs-GmbH

§ 1 Allgemeines


1.   Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gelten in der nachstehenden Reihenfolge

a)   der individuelle Inhalt des schriftlich zustandegekommenen Vertrages, bei nur einseitiger schriftlicher Festlegung der individuelle Inhalt unserer Auftragsbestätigung,
b)   diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und
c)   die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.
 

2.   Der Kunde, außer er wäre Nichtkaufmann, erklärt sich bei Erteilung des ersten Auftrages im Voraus damit einverstanden, daß diese AGB für dieses und auch für alle weiteren Angebote, Aufträge und Verträge gelten, ohne daß sie jeweils neu vereinbart werden.
3.   Der jeweilige Vertragsinhalt • auch eventuell von diesen Bedingungen abweichende Ver-tragsbestimmungen • ergibt sich aus unserer

schriftlichen Auftragsbestätigung. Soweit der Kunde im Auftragsschreiben zusätzliche Bedingungen oder Auflagen aufnimmt, wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen, insbesondere soweit der Kunde seine Einkaufsbedingungen zur Grundlage dieses Vertrags machen will.    Soweit diese Einkaufsbedingungen Im Widerspruch zu unseren AGBs stehen, werden sie auch nicht durch unser Schweigen oder vorbehaltlose Ausführung dieses Auftrags Vertragsinhalt.
4.  Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, Nebenabreden oder besondere Vertragsbe· dingungen zu vereinbaren.


§ 2 Angebot


1.   Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, die bei maschineller Erteilung keiner Unterschrift bedarf.
2.   An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentumsrechte vor.


§ 3 Lieferumfang


1.   Technische Änderungen, soweit der Lieferumfang nicht beeinflußt wird und diese zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
2.   Angaben Ober Leistungen und Verbrauchswerte der von uns vertriebenen Maschinen sind als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die aufgrund unserer Spezifizierung zum Betreiben der Anlage erforderlichen Medien (z.B. enthärtetes Frischwasser, Strom, Dampf, Heißwasser, Abläufe etc.) ausreichend zur Verfügung stehen. Er hat auch behördliche Erlaub· nisse einzuholen.


§ 4 Preise


1.   Alle Preisangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind nach den am Abgabetag geltenden Löhnen und Preisen für Material und Frachten errechnet. Ändern sich diese Kosten bis zur Ausführung des Auftrags, so sind wir berechtigt, den verejnbarten Preis angemessen zu ändern. Ist der Kunde Nichtkaufmann, kommt eine Preisänderung frühestens 4 Monate nach Vertragsabschluß In Betracht. Diese Preisänderungsklausel findet auch dann Anwendung, wenn nachträglich auf Wunsch des Käufers der Liefertermin hinausgeschoben wird, bei einem Nichtkaufmann als Kunden nur dann, wenn es sich um mehr als 4 Monate handelt.
2.   Die Preise verstehen sich ohne Inlandsverpackung frei Auslieferspedition am Empfangsort ohne Aufstellung, auch dann, wenn die Maschine in transportfähige Einheiten zwecks Lieferung zerlegt wurde, zzgl. der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, wobei bezüglich einer etwaigen Änderung Ziff. 1 gilt. Ausgenommen sind: Nicht mit der Maschine bestelltes Zubehör sowie Ersatzteile, für die sich der Preis unverpackt ab Werk bzw. Niederlassung versteht. Ein etwa erforderlicher Anschluß an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas etc.) ist vom Käufer auf seine Kosten zu veranlassen und darf nur von konzessionierten örtlichen Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden.
3.   Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung oder Überwachung des Anschlusses der Liefergegenstände beauftragt, stellen wir auf Anforderung Kundendienstmonteure zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen zur Verfügung. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen § 10.


§ 5 Lieferung


1.   Teillieferungen sind zulässig.
2.   Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb der Lieferfristen auszuführen, außer dies wäre ausdrücklich von uns bestätigt. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Käufers voraus.
3.   Lief er- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. gehören, haben wir nicht zu vertreten. Solche Verzögerungen

verlängern etwa verbindlich vereinbarte Lieferfristen um angemessene Zeit. Der Auftraggeber ist aber in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf von drei Monaten nach dem ursprüngllchen Liefertermin vom Vertrag zurückzutreten.
4.   Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen, die wir zu vertreten haben, stehen unserem Kunden folgende Ansprüche zu:


a)   Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur im Fall unseres Verzuges und angemessener Nachfristsetzung mit ausdrücklicher Androhung der Ablehnung der Leistung nach Ablauf der Nachfrist möglich.
b)   Im Falle unseres Verzuges kann Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt höchstens 5 % des Rechnungswertes ohne Mehrwertsteuer und Transportversicherung der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung verlangt werden. Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche sind ausge• schlossen, außer wir würden im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zwingend haften.


§ 6 Gewährleistung 


1.   Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich zu überprüfen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitzu-teilen.
2.   Wir leisten Gewähr für etwaige Mängel, mit denen unsere Erzeugnisse - es sei denn, es würde sich um gebrauchte Maschinen handeln, für die wir keine Gewährleistung übernehmen - im Zeitpunkt des Gefahrüberganges behaftet waren, auf die Dauer von 12 Monaten für alle mechanischen Teile und 6 Monate für alle elektrischen Teile, wie elektrische Heizkörper, Schaltgeräte und Motoren etc. unserer Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges aber unter der Voraussetzung, daß unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen sorgfältig befolgt werden und der Kunde nicht selbst oder durch Dritte Reparaturen, Ersatzlieferungen oder sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat.

3.   Abweichend vom § 6.2 gelten für Wiege-, Preisauszeichnungs- und Verpackungsanlagen besondere Gewährleistungsbedingungen.
4.   Unsere Gewährleistung beschränkt sich darauf, daß wir alle vom Kunden nachzuweisenden Mängel durch ganze oder teilweise Ersatzlieferung oder Nachbesserung auf unsere Kosten binnen angemessener Frist beheben. Ersetzte Teile werden unser Eigentum, wobei wir mit unserem Kunden bereits Im Voraus über den Eigentumsübergang einig sind.
5.   Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung Innerhalb einer vom Kunden angemesse-nen zu setzenden Nachfrist fehl, dann kann der Kunde angemesse)le Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Venrags verlangen.
6.   Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Für erbrachte Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, für

Ersatzlieferungen 6 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
7.   Bei der Lieferung von fabrikneuen Ersatzteilen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab dem ZeitpunktdesGefahrübergangs. Haben wirzusätzlich den Einbau übernommen, ab dem Tag des Einbaus, spätestens der Rechnungsstellung. Beim Verkauf von Ersatzteilen, deren Einbau wir nicht übernommen haben, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Fall der unentgeltlichen Ersatzlieferung.
8.   Weitere Ansprüche unseres Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, auch von mittelbaren Schäden, außer wir würden aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften.


§ 7 Zahlungen


1.   Falls nichts anderes schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt ist, haben alle Zahlungen binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungseingang innerhalb 14 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung gewähren wir 2 % Skonto. Ersatzteil- und Kundendienstrechnungen sind zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug, spätestens nach 14 Tagen.
2.   Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.   Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können. Im Falle von Schecks erst dann, wenn der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst Ist.
4.   Ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der von uns zu zahlenden Kontokorrentzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
5.   Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, der Kaufmann ist, wegen behaupteter Gewähr-leistungsansprüche ist ausgeschlossen. Sonst kann der Kunde in diesem Fall ein Zurück-behaltungsrecht nur in Höhe eines angemessenen Teils der Kaufpreisforderung geltend machen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt


Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo•) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewähren, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:


1.   Unsere Waren bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit·) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum

unentgeltlich. Waren, an denen uns (Mit·) Eigentum zusteht, werden im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2.   Unser Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verar· beiten und zu veräußern, solange er nicht uns gegenüber im Verzuge ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich derVorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit sicherungshalber an uns in vollem Umfange ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung wird der Kunde dle Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gestattet der Wiederverkäufer der Verkäuferin oder Beauftragten das Betreten des Ausstellungsraumes des jeweiligen Liefergegenstandes.
3.   Bel Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hingewiesen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
4.   Sollten wir dem sogenannten Scheck-Wechselverlahren zugestimmt haben, dann sind unsere Forderungen erst erfüllt, wenn auch der Wechsel eingelöst und einschließlich Nebenkosten vollständig bezahlt ist.


§ 9 Schadensersatzansprüche der Verkäuferin


Wird der Vertrag durch den Kunden nicht erfüllt, sind wir berechtigt, 35 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Nachweis als Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Ist der Liefergegenstand ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransportes sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.


§ 10 Kundendienst


1.   Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten stellen wir unseren Kundendienst nach Maßgabe der jeweils geltenden Berechnungssätze zur Verfügung.
2.   Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere die Verkäuferin verpflichtende Erklärungen abzugeben.
3.   Für die von den Kundendienstmonteuren verursachten Fehler und Schäden gilt § 6 Abs. 7 + 8 entsprechend.


§ 11 Schlußbestlmmungen, Gerichtsstand


1.   Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, dann wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im übrigen nicht berührt.
2.   Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zu unserem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3.   Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ist, wenn der Kunde Vollkaufmann Ist, Gelsenkirchen.



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